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Energie- und Heizkostenabrechnung

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Energie- und Heizkostenabrechnung in gewerblichen Mietverträgen

Energie- und Heizkostenabrechnung in gewerblichen Mietverträgen

Die Energie- und Heizkostenabrechnung ist ein zentraler Aspekt im Management gewerblicher Mietverhältnisse. In Immobilien mit mehreren Mietern treffen gesetzliche Vorgaben wie die Heizkostenverordnung (HeizKV) auf mietvertragliche Pflichten und Facility-Management-Prozesse. Dieser Artikel erläutert, wie eine verbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung rechtssicher ausgestaltet und operativ umgesetzt werden muss, um Compliance, Kostentransparenz und Mieterzufriedenheit zu gewährleisten.

Gesetzliche Grundlage: Heizkostenverordnung (HeizKV)

Die Heizkostenverordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Deutschland. Sie gilt für die Betriebskosten zentraler Heizungs- und Warmwassersysteme – ohne Unterscheidung zwischen Wohn- und Gewerbenutzung. Nur wenige enge Ausnahmen sind zugelassen (etwa ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine eigengenutzt wird). Im Regelfall schreibt die Verordnung zwingend eine zumindest teilweise nach Verbrauch erfolgende Abrechnung vor. Pauschale Heiz- oder Warmmietvereinbarungen sind daher grundsätzlich unzulässig.

Nach § 6 HeizKV sind mindestens 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, während der Rest (maximal 50–70 %) über einen zulässigen Verteilerschlüssel (z.B. nach Fläche oder Volumen) verteilt werden kann. Gängige Aufteilungsmodelle sind etwa 50/50 oder 70/30 (Verbrauchs- vs. Grundkostenanteil). Für energetisch ungünstige Altbauten schreibt § 7 HKVO sogar zwingend einen Verbrauchsanteil von 70 % vor. Der verbleibende Festkostenanteil (30–50 %) wird in der Regel anhand von Flächenmaßen (z.B. Nutzfläche oder umbauter Raum) verteilt. Dabei zählen nur beheizte Räume – Flächen ohne eigene Heizkörper bleiben außer Ansatz. Diese gesetzlichen Vorgaben fördern eine faire Kostenaufteilung und Anreize zum Energiesparen.

Vertragliche Regelungen in gewerblichen Mietverträgen

Auch wenn die HeizKV verbindlich ist, muss der Gewerbemietvertrag die Energiekostenverteilung klar regeln.

Der Vertrag sollte insbesondere folgende Punkte abdecken:

  • Betriebskostenklausel: Heiz- und Warmwasserkosten müssen als umlagefähige Betriebskosten genannt oder per Verweis auf § 2 BetrKV in den Vertrag aufgenommen werden (nur aufgeführte Posten sind umlagefähig).

  • Verteilerschlüssel: Festlegung, wie Verbrauchs- und Festkosten auf die Mieter verteilt werden (z.B. Verbrauchs-/Flächenanteil).

  • Zugangs- und Ableserechte: Vereinbarung, dass der Mieter die Installation von Messgeräten duldet und Ableseterminen zustimmt. Gemäß § 4 HKVO sind Nutzer zur Duldung der Verbrauchserfassungs-Ausstattung verpflichtet.

  • Abrechnungsmodalitäten: Festlegung eines Abrechnungszeitraums (üblicherweise jährlich) und Abrechnungsinhalts. Fehlen abweichende Vereinbarungen, muss die Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, den Anteil des Mieters und geleistete Vorauszahlungen ausweisen.

Klare mietvertragliche Vereinbarungen verhindern späteren Streit über Umlagefähigkeit, Flächenanteile und Abrechnungspflichten. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, können die Mieter beispielsweise teilweise die Kosten kürzen.

Messung und Verbrauchserfassungspflichten

Nach § 4 HeizKV hat der Eigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer zu erfassen. Dazu muss er die Räume mit geeigneten Messeinrichtungen ausstatten: Wärmezähler oder Heizkostenverteiler an Heizkörpern für den Wärmeverbrauch und Warmwasserzähler für den Warmwasserverbrauch. Die Mieter sind verpflichtet, dies zu dulden.

Abrechnungsrelevante Messgeräte (Wärmezähler, Warmwasserzähler, etc.) müssen eichrechtlich zugelassen (MID-zertifiziert) sein. Heizkostenverteiler an Heizkörpern sind als Messhilfsgeräte nicht eichpflichtig. Messdaten von Zählern mit abgelaufener Eichfrist dürfen nicht verwendet werden. Der Vermieter bzw. FM sorgt dafür, dass alle Zähler gewartet, fristgerecht abgelesen und bei Bedarf (z.B. nach Ablauf der Eichfrist) ausgetauscht werden. Nach § 6 HKVO ist das Ableseergebnis dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitzuteilen. Kann ein Verbrauch nicht abgelesen werden (z.B. Ausfall, Zugangssperre), ermöglicht § 9a HKVO eine standardisierte Schätzung des Verbrauchs. So bleibt die Abrechnung auch bei Technikproblemen plausibel.

Informationspflichten und Transparenz

§ 6a HeizKV schreibt vor, dass Vermieter bei Fernablesung ihren Nutzern regelmäßige Verbrauchsinformationen bereitstellen müssen. Bis Ende 2021 waren mindestens halbjährliche oder auf Verlangen vierteljährliche Berichte vorgeschrieben; ab 1.1.2022 muss bei entsprechender Messtechnik monatlich informiert werden.

Diese unterjährigen Informationen müssen mindestens den tatsächlichen Verbrauch des letzten Monats sowie einen Vergleich mit dem Vormonat und dem gleichen Monat des Vorjahres enthalten. Damit erhalten Mieter laufend Transparenz über ihr Heiz- und Warmwasserverhalten. In der Jahresabrechnung sind zudem Angaben zum Anteil der einzelnen Energieträger und den damit verbundenen Emissionen, zu Steuern und Abgaben sowie zu den Kosten der Messung und Abrechnung zu machen. Solche umfangreichen Verbrauchsinformationen fördern das Verständnis der Mieter und motivieren zu energieeffizientem Verhalten.

Aufgaben des Facility Managements

Das Facility Management ist maßgeblich für die operative Umsetzung der Heizkostenabrechnung zuständig.

Typische FM-Aufgaben sind:

  • Messinfrastruktur sicherstellen: Koordination der Installation und Wartung geeichter Messgeräte (Wärme- und Wasserzähler, Heizkostenverteiler, ggf. Smart Meter) gemäß gesetzlichen Standards (MID, Eichfristen) und technischen Normen.

  • Datenaufnahme und -verwaltung: Beauftragung von Ablesediensten oder automatischer Datenerfassung, Sammlung und Plausibilisierung der Verbrauchswerte.

  • Verbrauchsinformation: Erstellung und Versand der unterjährigen Verbrauchsberichte (§ 6a HKVO) inklusive Vergleichswerte und Benchmarks. FM stellt die nötigen Kommunikationswege (z.B. Mieterportal) bereit.

  • Abrechnungsprozess: Zusammenführung aller Kosten (Energiebezug, Netzentgelte, Messdienst, Wartung etc.), Anwendung des vereinbarten Verteilerschlüssels und Erstellung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung gemäß HKVO und Mietvertrag.

  • Rechtliche Compliance: Überwachung gesetzlicher Fristen und Vorgaben (HKVO, MessEG, Datenschutz, vertragliche Vereinbarungen), Dokumentation aller Mess- und Abrechnungsdaten sowie Abgleich mit Vertrag.

  • Koordination mit Dienstleistern: Zusammenarbeit mit Energieversorgern, Eichämtern und externen Fachfirmen, um reibungslosen Betrieb der Mess- und Abrechnungssysteme zu gewährleisten.

Durch dieses koordinierte Vorgehen stellt das Facility Management sicher, dass die Heizkostenabrechnung korrekt erfolgt, alle gesetzlichen Informationspflichten erfüllt sind und die Mieter transparente Auswertungen erhalten. So lassen sich Fehler vermeiden und die Akzeptanz der Abrechnung bei den Gewerbemietern erhöhen.